1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten zwischen der ZUGKRAFT Vermarktungs GmbH (in der Folge kurz „ZUGKRAFT“) und ihren Kunden (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) für die Durchführung von Werbeankündigungen auf klassischen oder digitalen Werbeflächen, die von ZUGKRAFT Vermarktungspartnern bereitgestellt werden und für die der ZUGKRAFT die Vermarktungs-rechte zustehen.
1.2 ZUGKRAFT vermarktet Werbeflächen, die sich im Eigentum mehrerer Betreiber digitaler und analoger Außenwerbeflächen auf privaten und öffentlichen Grundstücken befinden. Für diese Kooperation sind die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Betreibergesellschaften vereinbart. Auf Basis dieser jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen ZUGKRAFT und ihren Kunden.
2. Leistungen, Auftragserteilung, Vertragsdauer, Kündigung
2.1 Der Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch den Kunden/die Agentur. Auf das Vertragsverhältnis sind jene Teile der vorliegenden AGB anzuwenden, die dem Grundgeschäft/den Grundgeschäften des Vertrages zugrunde liegen.
2.2 Aufträge werden nur in schriftlicher Form gemäß den Vorschriften des § 886 ABGB entgegengenommen, wobei die Übermittlung als E-Mail dem Schriftlichkeitserfordernis genügt. Die Annahme von Aufträgen erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch hier genügt ein E-Mail) der ZUGKRAFT. Mündliche sowie zusätzliche Vereinbarungen, die nicht schriftlich von der ZUGKRAFT bestätigt werden, haben keine Gültigkeit. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der ZUGKRAFT.
2.3 Der Kunde wird ZUGKRAFT zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind.
2.4 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann durch jeden der Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf der jeweils einjährigen Verrechnungsperiode mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
3. Verantwortung für den Inhalt der Werbung
3.1 Der Auftraggeber ist allein für den Inhalt der Werbung sowie die Beachtung behördlicher Vorschriften verantwortlich. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Inhalte der Werbung nicht gegen geltendes Recht, vertragliche Verpflichtungen des Auftraggebers oder gegen Punkt 4. der AGB (unzulässige Werbeinhalte) verstoßen, hält ZUGKRAFT dafür schad- und klaglos und übernimmt auch die Kosten einer allfällig erforderlichen rechtsfreundlichen Vertretung von ZUGKRAFT.
3.2 ZUGKRAFT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, werbliche Inhalte des Auftraggebers, die gegen geltendes Recht, vertragliche Verpflichtungen oder gegen Punkt 4. der AGB verstoßen, umgehend aus dem Verkehr zu ziehen. ZUGKRAFT verpflichtet sich in einem derartigen Fall den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Wird von ZUGKRAFT von diesem Recht Gebrauch gemacht, steht ZUGKRAFT dennoch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt zu.
3.3 Für Werbemittel, die ZUGKRAFT zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen hat, steht ZUGKRAFT kein Entgeltanspruch zu. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind aber auch in diesem Fall ausgeschlossen.
3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Inhalte seiner Werbung bzw. seines Contents regelmäßig dahingehend zu kontrollieren, dass er der Verpflichtung gemäß Punkt 3.1 entspricht. Der Auftraggeber wird ZUGKRAFT umgehend schriftlich informieren, falls er feststellt, dass Werbungen bzw. Content nicht den Verpflichtungen gemäß Punkt 3.1 entsprechen.
4. Unzulässige Werbeinhalte
4.1 Die dem Auftraggeber von ZUGKRAFT zur Verfügung gestellten Werbeflächen dürfen keine Werbeinhalte enthalten, die den guten Sitten (z.B. pornografische oder sexistische Werbung) widerspricht, gegen das Verbotsgesetz verstößt oder diskriminierende Werbung im Sinne einer Ungleichbehandlung des Menschen wegen bestimmter Merkmale, insbesondere im Hinblick auf das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die ethnische Herkunft, die Rasse, Religion und Weltanschauung als Unterscheidungsmerkmale enthält.
4.2 Die Nutzung der Werbeflächen für Werbungen die geeignet sind, das Ansehen des Eigentümers der Anlage/Werbefläche zu beeinträchtigen sind unzulässig. Im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Punkt 4. ist die ZUGKRAFT berechtigt, auch von einem bereits angenommenen Auftrag nach Sujetprüfung zurückzutreten bzw. einen Auftrag abzulehnen.
4.3. Auf digitalen Werbeflächen im Nahbereich von Straßen, die in den Geltungsbereich der RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 fallen, ist das Ausspielen von Bewegtbildern nur eingeschränkt erlaubt. Der Auftraggeber wird von ZUGKRAFT jedenfalls auf diese Richtlinien hingewiesen. Liefert der Auftraggeber Sendematerial, das diesen Richtlinien nicht, oder teilweise nicht entspricht, ist ZUGKRAFT berechtigt, das zur Verfügung gestellte Sendematerial auf alternativen, die RVS nicht tangierenden Standorten auszuspielen, oder abzulehnen.
5. Ablehnung der Anbringung von Werbung durch den Liegenschaftseigentümer bzw. einer Behörde
5.1 Sollte der Liegenschaftseigentümer/Objekteigentümer oder eine zuständige Behörde, aus welchen Gründen auch immer, die Anbringung/Ausspielung von Werbung ablehnen, deren Entfernung verlangen (siehe Pt. 4) oder die Zusammenarbeit mit ZUGKRAFT nachweislich beenden, so ist dem Auftraggeber die Anbringung der Werbung untersagt bzw. hat der Auftraggeber die Werbung unverzüglich zu entfernen und endet der Vertrag zu diesem Vertragsgegenstand.
5.2 Dem Auftraggeber stehen aus diesem Titel keinerlei Ersatzansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche zu. Das diesbezügliche Auftragsverhältnis erlischt.
6. Platzierung des Werbemittels
6.1 ZUGKRAFT ist bemüht, die Werbung an den gewünschten Stellen zu platzieren. Für den Fall, dass eine Werbung an den ursprünglich vorgesehenen Stellen aus welchen Gründen immer nicht angebracht werden kann, wird dem Auftraggeber eine Alternative angeboten und ist ZUGKRAFT berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die Werbung auf der anderen für Werbezwecke geeigneten und frei gegebenen Stelle anzubringen, wenn der Auftraggeber dem Anbot nicht binnen vierzehn Tagen schriftlich widerspricht. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Widerspruchsfrist gilt der Vertrag zu dem geänderten Gegenstand abgeschlossen. Dasselbe Angebot erfolgt auch im Falle des Erlöschens der alleinigen Verfügungsrechte der ZUGKRAFT zu einzelnen, vertragsgegenständlichen Werbestellen infolge des Entzugs der Verfügungsrechte hierzu durch den Eigentümer oder aufgrund von Behördenanordnungen. Sollte der Auftraggeber das Alternativangebot nicht annehmen, ist das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. In den angeführten Fällen verzichtet der Auftraggeber auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, ZUGKRAFT trifft am Verlust der alleinigen Verfügungsrechte ein grobes Verschulden oder gibt diese vorsätzlich auf.
7. Produktion, Installation, Anbringung der Werbemittel
7.1 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, werden Werbemittel grundsätzlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und durch die ZUGKRAFT auf Kosten des Auftraggebers angebracht bzw. eingespielt.
7.2 ZUGKRAFT ist berechtigt, Aufträge an Subunternehmer weiterzugeben, wobei ZUGKRAFT nur für ein allfälliges Auswahlverschulden haftet.
8. Beendigung des Vertragsverhältnisses
8.1 Die Werbemittel gehen, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, nach Beendigung des Vertrages in das Eigentum der ZUGKRAFT über.
8.2 An ZUGKRAFT übergebene Daten müssen von ZUGKRAFT nur für die Dauer des konkreten Auftrags aufbewahrt werden. ZUGKRAFT ist nicht verpflichtet, Daten an den Auftraggeber zu retournieren.
9. Haftung, Gewährleistung, Schadenersatz
9.1 ZUGKRAFT schließt eine Haftung für Schäden an den im Eigentum des Auftraggebers stehenden Werbematerialien und sonstigen Gegenständen (dies gilt insbesondere auch für Folgeschäden) aus, es sei denn, es trifft sie oder einen ihrer Mitarbeiter bzw. einen Mitarbeiter von ZUGKRAFT diesbezüglich ein grobes Verschulden oder Vorsatz, welches vom Auftraggeber zu beweisen ist; dies gilt auch für den Fall, dass Daten/Unterlagen vom Auftraggeber ZUGKRAFT zur Bearbeitung übergeben wurden.
9.2 ZUGKRAFT schließt weiteres die Haftung für allfällige Ersatz- bzw. Schadenersatzansprüche aus vorübergehenden Einschränkungen oder Störungen der Werbung, aus welchen Grund und welcher Art auch immer aus, es sei denn, es trifft sie bzw. ihren Mitarbeiter ein grobes Verschulden oder Vorsatz. Weiteres übernimmt ZUGKRAFT keine Gewährleistung dafür, dass die Werbungen stets sichtbar sind. Der Auftraggeber verzichtet auf Ersatzansprüche, weil Werbeflächen zur Wartung, Revision, Reparatur oder aus sonstigen Gründen kurzfristig aus dem Verkehr gezogen werden.
9.3 Für witterungsbedingte bzw. altersbedingte Veränderungen an Werbemitteln wird kein Ersatz geleistet. ZUGKRAFT ist nicht verpflichtet, die entfernten Werbemittel bzw. Werbeeinrichtungen aufzubewahren und haftet nicht für dadurch entstandene Schäden.
9.4 Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.
9.5 ZUGKRAFT haftet dem Auftraggeber nicht dafür, dass die von ihm in Auftrag gegebenen bzw. übergebenen Werbemittel frei von Rechten Dritter (insbesondere Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen) sind. In keinem Fall ist ZUGKRAFT verpflichtet, Werbemaßnahmen auf eigene Kosten von Dritter Seite überprüfen zu lassen. ZUGKRAFT haftet auch nicht für den allfälligen Verlust von Daten bei ZUGKRAFT oder allfälligen Subauftragnehmern.
9.6 ZUGKRAFT gewährleistet nicht, dass die vom Auftraggeber übergebenen Daten zur Erfüllung des konkreten Auftrags ausreichen. ZUGKRAFT ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übergebenen Daten auf deren Tauglichkeit für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. ZUGKRAFT wird dem Auftraggeber binnen drei Arbeitstagen nach allfälliger Prüfung mitteilen, ob die übergebenen Daten für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags ausreichen.
9.7 Sofern der Ausstrahlung der Werbeeinschaltung an gewissen Standorten aus rechtlichen (z.B. Pt. 4) oder tatsächlichen Gründen (z.B. aufgrund von Vereinbarungen mit Vertragspartnern von Digilight) Einschränkungen entgegenstehen, so ist die Agentur berechtigt, die Reichweite durch einen längeren als den vereinbarten Zeitraum der Schaltung der Werbung auszugleichen.
9.8 Befindet sich ZUGKRAFT mit der Erfüllung ihres Auftrages in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er ZUGKRAFT schriftlich eine Nachfrist von zumindest 1 Monat gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
9.8 Der Auftraggeber hat Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen binnen 14 Tagen nach Montage/Beklebung/Installation/Onlinestellung des Werbemittels bei sonstigem Ausschluss geltend zu machen.
9.9 Soweit die Haftung für Schäden bzw. Folgeschäden durch obige Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, wird sie auf die Höhe des dem gegenständlichen Geschäft zugrunde liegenden Entgelts beschränkt. Jedenfalls aber sind allfällige Schadenersatz-ansprüche mit einem Betrag von € 5.000,00 beschränkt. Der Auftraggeber verzichtet auf darüberhinausgehende Ansprüche.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der auf der Rechnung angeführten Konten zu leisten. Die Fakturierung erfolgt mit Erhalt des schriftlichen Auftrags, jedoch spätestens mit Montage/Einspielung. Der Rechnungsbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart, sofort fällig. Kassenskonti können prinzipiell nicht gewährt werden.
10.2 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber alle durch verspätete Zahlungen verursachten Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die auch als pauschale Mahnspesen in Rechnung gestellt werden können. ZUGKRAFT ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe an den Auftraggeber zu verrechnen, es sei denn, den Auftraggeber trifft an der Verzögerung bei der Entrichtung des Entgelts kein Verschulden. In diesem Fall beträgt die Höhe der Verzugszinsen 4 % per anno, wobei der Beweis für die Schuldlosigkeit an der Verzögerung vom Auftraggeber zu erbringen ist.
10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten oder mit Forderungen gegen ZUGKRAFT aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Auftraggebers steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Zahlungsverbindlichkeit und ist gerichtlich festgestellt oder von ZUGKRAFT anerkannt worden.
11. Gebühren
11.1 Eine gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zu Lasten des Auftraggebers. ZUGKRAFT wird die Vergebührung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchführen und für die Entrichtung von Gebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß Sorge tragen. ZUGKRAFT ist berechtigt, diese Gebühren entweder gesondert oder mit der nächsten dieses Objekt betreffenden Faktura in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellte Gebühr ist in jeden Fall sofort und ohne jeden Abzug nach Rechnungslegung fällig.
11.2 Sollte die Vorschreibung des Finanzamtes nicht mit dem vom Auftraggeber überwiesenen Betrag übereinstimmen, erfolgt eine Nachverrechnung des Fehlbetrages bzw. die Rückzahlung des Überhanges, auch wenn die Gebühr zuvor von ZUGKRAFT anders berechnet wurde.
12. Stornobedingungen
12.1 Kurzfristige Aufträge können nur bis spätestens vier Wochen vor Aushangs- bzw. Laufzeitbeginn entgeltfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) in Rechnung gestellt. Aufträge für Dauerwerbung können nur bis spätestens drei Monate vor Laufzeitbeginn entgeltfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in Rechnung gestellt; diese beträgt bei einem Auftragsrücktritt bis zwei Monate vor Laufzeitbeginn 20 % (in Worten: zwanzig Prozent), ein Monat vor Laufzeitbeginn 30 % (in Worten: dreißig Prozent), und 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) des Jahreswerbeentgeltes, wenn weniger als ein Monat vor Laufzeitbeginn storniert wird.
12.2 Festgehalten wird, dass Kosten der Vergebührung unabhängig von Vertragsrücktritten erforderlichenfalls vom Auftraggeber zu tragen sind und er diesbezüglich ZUGKRAFT schad- und klaglos stellt.
13. Weitergabe/Untervermietung
13.1 Jede gänzliche oder teilweise Untervermietung und jede sonstige gänzliche oder teilweise Weitergabe der gebuchten Werbeflächen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ZUGKRAFT gestattet.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Änderung der rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen der ZUGKRAFT sofort schriftlich bekannt zu geben. In diesen Fällen behält sich ZUGKRAFT vor, einen Neuabschluss des Vertrages zu verlangen.
13.3 ZUGKRAFT behält sich vor, für ihre Zustimmung zur gänzlichen oder teilweisen Weitergabe der gebuchten Werbefläche bzw. im Fall eines Neuabschlusses des Vertrages in Folge von Änderungen gem. Punkt 15.2 ein gesondertes Entgelt zu verlangen.
14. Kennzeichnung, Referenz
14.1 ZUGKRAFT ist berechtigt, ihre Leistungen zu kennzeichnen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
14.2 ZUGKRAFT ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet‐Website mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung zum Kunden hinzuweisen (Referenzhinweis)
15. Außerordentliche Kündigung
15.1 ZUGKRAFT ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe sind insbesondere der Verzug des Auftraggebers mit Zahlungspflichten aus abgeschlossenen Verträgen trotz Mahnung durch ZUGKRAFT, jeder schwere Verstoß gegen vertragliche Pflichten, insbesondere gegen Punkt 16.1., die Nichteinholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern der Insolvenzverwalter nicht binnen 5 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber ZUGKRAFT erklärt, dass er das Vertragsverhältnis fortsetzen will, die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, sofern der Auftraggeber nicht binnen 5 Tagen ab Abweisung des Insolvenzantrages erklärt, dass er das Vertragsverhältnis fortsetzen will. ZUGKRAFT ist weiteres berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der Standort der Werbefläche in wesentlichen Teilen um- bzw. neu gebaut oder renoviert wird oder sofern der Standort von jenem Betreiber, der Eigentümer der Anlage/Werbefläche ist, selbst benötigt wird oder wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Auftraggeber derart ändern, dass zu mehr als 50% direkt oder indirekt am Auftraggeber andere Personen bzw. Gesellschaften beteiligt sind als bei Abschluss des Vertrages.
15.2 Sofern die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund vom Auftraggeber verursacht wurde, wird die noch aushaftende Vertragssumme bis zum Ende der Abrechnungsperiode bzw. bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit als pauschalierte Schadenersatzleistung (Pönalzahlung) für die der ZUGKRAFT aus der vorzeitigen Beendigung erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile vereinbart und mit Auflösung des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.
16. Geheimhaltung, Datenschutz
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung aller Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge des jeweiligen Vertrags bekannt werden, dies auch nach Ablauf des jeweiligen Vertrags. Der Auftraggeber übergibt diese Pflicht auch auf seine Mitarbeiter und weist dies der ZUGKRAFT auf Verlangen nach. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass alle Daten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag wie insbesondere dessen Inhalt, Aktenzahl, Name/Firma, Titel, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, Kontoverbundung und sonstige Daten bei der ZUGKRAFT zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betgreuung des Kunden sowie für die Übermittlung von Newslettern und Angeboten automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit wiederrufen werden: office@zugkraft.at
17. Sonstiges
17.1 ZUGKRAFT kann sämtliche Erklärungen, an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung zustellen, dass sie als dem Auftraggeber zugegangen gelten.
17.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit dieser Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZUGKRAFT berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch jene zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommen.
17.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart, es gilt österreichisches Recht.
Stand November 2019